Rechtstipps zum Arbeitsrecht aktuell
Aktueller Rechtstip zum Thema:
Arbeitsrecht und Corona
In der aktuellen „Corona Krise“ (Covid-19-Pandemie) sprechen viele Arbeitgeber Kündigungen aus, ohne diese tatsächlich und rechtlich zu hinterfragen.
Wir vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um die Kündigung von Arbeitsverträgen – auch im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“.
Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass auch hier die Kündigung in der „Corona-Krise“ an den gleichen rechtlichen Maßstäben gemessen wird, wie jede andere Kündigung.
Fehler bei der Kündigungsfrist und der Sozialauswahl können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Es sind auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Covid-19 die üblichen „Spielregeln“ des Arbeitsrechts zu beachten.
Ein Sonderkündigungsrecht durch die „Corona-Krise“ ist nicht geschaffen.
Für Anfragen oder eine Mandatsaufnahme kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Wir prüfen anhand der Sach- und Rechtslage, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall erfolgversprechend ist.
Zum einen muss Kündigungsschutz gegeben sein; zum anderen eine fristgerechte Klageerhebung möglich sein.
Für eine Kündigungsschutzklage gilt die 3 Wochenfrist ab Zugang der Kündigung, innerhalb der die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss.
Auch sollten Sie derzeit einen Aufhebungsvertrag wegen Corona keinesfalls unterschreiben.
Lassen Sie unbedingt jeden Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag anwaltlich prüfen!
Wir sind auch in der „Corona-Krise“ für Sie da!
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Zu den wesentlichen Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses gehören der Aufhebungsvertrag und die Kündigung.
Für den größten Teil von Rechtsstreitigkeiten ist die Kündigung durch den Arbeitgeber ursächlich.
Es gibt zwei Arten von Kündigungen, die ordentliche fristgemäße Kündigung und die außerordentliche fristlose Kündigung.
Das Arbeitsverhältnis kann aber auch beendet werden aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages, eines Aufhebungsvertrages oder der Anfechtung eines Arbeitsvertrages.
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Grundsätzlich kann eine Kündigungserklärung nur wirksam sein, wenn Sie bestimmte Formerfordernisse erfüllt.
Zwingend ist die Einhaltung der Schriftform gemäß § 623 BGB.
Eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich immer unwirksam. Die Schriftform wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, sodass auch Kündigungen per Fax oder E-Mail oder gar per SMS ebenfalls nicht wirksam sind.
Es ist zwingend erforderlich, die Kündigung zu unterschreiben. Inhaltlich muss aus ihr klar hervorgehen, dass der Erklärende das Arbeitsverhältnis beenden will.
Ein Kündigungsgrund hingegen muss nur angegeben werden, wenn dies durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag so vorgesehen ist.
Anders ist es allerdings bei Auszubildenden, da diese einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen.
Wird eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, muss auf Verlangen des Arbeitnehmers der Grund schriftlich mitgeteilt werden.
Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der Arbeitnehmer bei Verstoß gegen seine rechtlichen Pflichten mehrfach abgemahnt werden muss. Dem ist nicht so, eine einmalige Abmahnung reicht im Wiederholungsfall für die Kündigung aus.
Auch bei der Abmahnung sind einige Formalien zu beachten.
Die Abmahnung begründet das fehlerhafte Verhalten des Angestellten und dient dazu den Arbeitnehmer zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Im Wiederholungsfall ist ansonsten das Arbeitsverhältnis gefährdet. Hier ist zu beachten, dass schriftlich abgemahnt werden sollte. Für Beweiszwecke ist die Abmahnung vom Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen.
Eine Kopie sollte immer zur Personalakte genommen werden. Abmahnberechtigt sind einerseits der zur Kündigung berechtigte Vorgesetzte, der Arbeitgeber oder aber auch durch den Arbeitgeber weisungsbefugte Mitarbeiter.
Gründe für eine Abmahnung sind vielfältig. Sie betreffen meist Schlechtleistungen, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen oder private Tätigkeiten wie das surfen im Internet während der Arbeitszeit.
In der Abmahnung müssen die Personaldaten des Mitarbeiters enthalten sein,der Zeitpunkt des Fehlverhaltens sowie die genaue Beschreibung des Fehlverhaltens. Die Abmahnung muss so bestimmt gefasst sein, dass der Arbeitnehmer genau weiß, warum abgemahnt worden ist.
Eine irrige Annahme ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während einer Krankheit nicht kündigen darf. Auch wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung ist nicht allein wegen Krankheit unwirksam.
Formvoraussetzung ist weiter der Zugang der Kündigung. Nur wenn der Arbeitnehmer von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen kann, ist ihm die Kündigung auch tatsächlich zugegangen.
Zum Nachweis empfiehlt sich hier die Kündigung per Boten zu übermitteln oder durch einen Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen zu lassen. Diese Zustellungsform ist ausreichend.
Sind alle Formalien eingehalten, kommt es für die Wirksamkeit ferner darauf an, wie viele Mitarbeiter in dem Betrieb beschäftigt sind. In einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern kann sich der Arbeitnehmer selten erfolgreich gegen die Kündigung wehren.
Bei mehr als 10 Mitarbeitern bestehen gute Aussichten sich gegen die Kündigung zu wehren,
wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus dem Betrieb bereits mindestens seit sechs Monaten angehört. In dem Fall kann das Kündigungsschutzgesetz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt.
Achtung: Wer hier die Frist versäumt, kann meist nichts mehr retten.
In den meisten Fällen bleibt zwar der Arbeitsplatz nicht erhalten, aber oftmals werden die Arbeitsverträge gegen Zahlung von ca. 1 brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vergleichsweise beendet.
Nachfolgend Infos zum Arbeitsrecht aktuell externe Quellen
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